Zu den Finanzdienstleistungsgesellschaften gehören heute nicht nur Banken sondern auch Anlage- und Abschlussvermittler und Anlageberater sowie Factoring- und Leasinggesellschaften. Auch die Factoring- und Leasinggesellschaften unterliegen regulatorischen Auflagen und unterstehen der eingeschränkten Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstaufsicht sowie der Deutschen Bundesbank.
Die eingeschränkte Aufsicht erstreckt sich im Wesentlichen auf die Erfüllung von organisatorischen Vorkehrungen, Erlaubnispflichten sowie Anzeigenpflichten gemäß § 24 KWG. Des Weiteren sind die Gesellschaften verpflichtet, bei der Aufstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses die besonderen Vorschriften für Finanzdienstleistungsinstitute in §§ 340 ff. HGB sowie die Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (RechKredV) zu beachten.
Unser Angebot in Prüfungs- und Beratungsleistungen wendet sich auch an mittelständische regulierte Finanzdienstleister. In diesem spezialisierten Bereich betreuen wir seit Jahren Unternehmen in der Leasingbranche. Mit unserer fundierten langjährigen Fachkenntnis im regulierten Bereich sowie unserer Erfahrung in Wirtschaftsprüfung und Beratung unterstützen wir Sie zuverlässig bei der Erfüllung der bestehenden handelsrechtlichen und aufsichtsrechtlichen Anforderungen und Optimierungen Ihres Geschäfts.
Dabei legen wir besonderen Wert auf eine vertrauensvolle und persönliche Begleitung unserer Mandanten. Den jährlichen Jahresabschluss prüfen wir unter Beachtung unter Einbeziehung der Buchführung gemäß §§ 316 ff. HGB und § 340k HGB und unter Beachtung der Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) und der Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute. Der Prüfungsbericht entspricht der geltenden Fassung der PrüfbV. Grundlage der Jahresabschlussprüfung ist dabei insbesondere neben der Prüfung des internen Kontrollsystems die Prüfung der Einhaltung der MaRisk. Dabei beachten wir die größenabhängigen Erleichterungen.
Die Prüfung erfolgt zeitnah und ohne Unterbrechungen in Ihrem Hause. Im Anschluss an die Prüfung besprechen wir mit Ihnen sinnvolle Verbesserungsmöglichkeiten in Ihrem internen Kontrollsystem und den zur Erfüllung der regulatorischen Auflagen eingerichteten Verfahren. Gerne begleiten wir Sie auch bei den Sonderprüfungen nach § 44 KWG.
Die Anforderungen an Controlling- und Steuerungsinstrumente gemäß den für alle Finanzdienstleistern geltenden MaRisk sind in den letzten Jahren aufgrund kontinuierlich gestiegen. Dies betrifft auch den Mittelstand.
Wir unterstützen Sie daher bei der Einrichtung und Implementierung von sinnvoll gestalteten Controllingkonzepten unter Berücksichtigung der Anforderungen der MaRisk. Dabei ist wichtigstes Ziel, sich auf die für Sie wesentlichen Informationen zu beschränken und das Controlling möglichst übersichtlich, aber mit dem geforderten Detaillierungsgrad zu gestalten.
Wir sind aufgrund unserer Kompetenz in diesem Bereich in der Lage, zeitweise und auch dauerhaft ein externes Controlling für Sie durchzuführen. Die Ergebnisse des Controllings werden in regelmäßig stattfindenden Treffen diskutiert, um die Stellschrauben Ihres Erfolgs kontinuierlich zu verbessern.
Mit dem am 12. Dezember 2011 verkündeten Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts wurden die Anforderungen an gewerbliche Vermittler von Finanzanlagen mit umfassenderen Pflichten in einem neuen § 34f GewO geregelt. § 34f GewO sieht ab 2013 neue Zulassungs- und Erlaubnispflichten für Finanzanlagevermittler vor. Für diese ergeben sich erweiterte Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten bei der Vermittlung von Finanzanlagen. Diese sind analog zu den Regelungen in § 16 Makler- und Bauträgerverordnung ab 2013 verpflichtend durch einen geeigneten Prüfer jährlich zu prüfen. Art und Umfang der Prüfung nach § 24 FinVermV ist im Vergleich zu § 16 MaBV deutlich gewachsen, da der vom Gesetzgeber beabsichtigte stärkere Anlegerschutz mit einer Reihe von zusätzlichen Informations- Beratungs- und Dokumentationspflichten für den einzelnen Finanzanlagevermittler einhergeht.
Für Sie als Finanzanlagevermittler prüfen wir jährlich die Einhaltung der sich aus den §§ 12 bis 23 der Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung (Finanzanlagenvermittlungsverordnung – FinVermV). Die Prüfung führen wir grundsätzlich unter Anwendung des IDW EPS 840 durch.
In Einklang mit § 43 Abs. 1 Wirtschaftsprüferordnung führen wir diese Prüfung unabhängig durch und sind somit nicht befangen i.S.d. § 24 Abs. 5 FinVermV.